1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) in Bezug auf die Erziehung zur Verkehrssicherheit im Bereich des Straßenverkehrs sowie die Förderung der Altenhilfe mit Schwerpunkt der Gefährdungsvermeidung als Teilnehmer im Straßenverkehr b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) vor allem bei Kindern und Jugendlichen c) der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) insbesondere in Bezug auf die Verkehrserziehung von Kindern, Jugendlichen und Verkehrsteilnehmern d) der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO), insbesondere im Bereich der Schulwege oder im Zusammenhangmit dem Straßen- oder Werksverkehr e) von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO), insbesondere im Bereich der Suchtprävention f) der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) mit Schwerpunkt auf Straftaten gegenüber Senioren g) des demokratischen Staatswesens durch die Steigerung der Effektivität der Rechtsordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) h) der Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnützig anerkannter Körperschaften, beispielsweise der Trägerkörperschaft "Deutsche Stiftung für wertorientiertes Handeln", so lange die empfangende Körperschaft selbst als steuerbegünstigt aufgrund teilweise mit dieser Gesellschaft identischer Zwecke anerkannt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne ihrer Satzung verwendet. 3. Gegensand des Unternehmens ist a) die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mittels pädagogisch aufbereitetem Konzept zur Erkennung und Vermittlung von Gefahren auf dem Schulweg und als Teilnehmer im Straßenverkehr b) die Öffentlichkeitsarbeit, auch und gerade mit Kindern, um den Stärkeren im Straßenverkehr die Schwäche der Anderen wieder bewusst zu machen und somit eine Gefahrenreduzierung durch regelgerecht verändertes Verhalten zu erwirken: die Öffentlichkeitsarbeit und Verkehrserziehung von Kindern, Jugendlichen und anderen Verkehrsteilnehmern sowie zur Unfall-, Kriminal- und Suchtprävention. c) die Erfassung, Verarbeitung, Verwaltung, Speicherung und Aufbereitung von Informationen sowie die Durchführung von Messungen und Testverfahren im Zusammenhang mit der Verkehrsberuhigung sowie der Ermittlung von Gefahren- und Gefährdungsstellen d) die Erbringung von Dienstleistungen und die zugehörige Beratung gegenüber Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, auf Bundes- und Landesebene sowie für Städte, Kreise und Gemeinden oder bspw. Schulen auch als Zweckbetrieb in Bezug auf die Präventionsarbeit, insbesondere für die Unfallverhütung und die Suchtprävention e) die Durchführung von Aufgaben der Verkehrssicherheit und der Vermeidung und Verhütung von gesteigertem Gefährdungspotential sowie die Unterstützung von Behörden und anderer Körperschaften auch im Rahmen eines Zweckbetriebes f) die konkrete Überprüfung von regelkonformer Umsetzung der demokratisch vereinbarten Schutzmechanismen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, und der Konfrontation der Verantwortlichen bei Nichteinhaltung. Zur tatsächlichen Verhaltensänderung soll dabei nicht die Bloßstellung von Betroffenen durch Veröffentlichung, sondern das Einwirken mittels Gespräch und Information im Vordergrund stehen 4. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschntts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. Sie darf - in diesem Rahmen - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 5. Der gemeinn
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