Erbringung, Förderung und Unterstützung ambulanter Hilfen nach dem zweiten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (SGB VIII) im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Wadlshut, und nach dem sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII), ambulante Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes Waldshut. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Übernahme der vom Jugendamt Waldshut im Rahmen des SGB VIII für geeignet und notwendig gehaltenen Einsätze ambulanter Hilfen. b) Übernahme der vom Sozialamt Waldshut im Rahmen des SBG XII für geeignet und notwendig gehaltenen Einsätze ambulanter Integrationshilfen in Kindertageseinrichtungen und Schulen. c) Auswahl und Schulung der Bewerberinnen und Bewerber, Qualifizierung, Fortbildung und Begleitung während der Einsätze. d) Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Gemeinnützigkeit diejenigen Geschäfte betreiben, die der Verwirklichung des Zwecks dieser Gesellschaft dienen und gleichzeitig öffentliche Zwecke erfüllen, soweit diese nicht von anderen Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen werden.
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Sozialwesen
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