Im Rahmen des Art. 75 LKrO die Übernahme von Abfällen zur Beseitigung, sofern Überlassungs- oder Andienpflichten Dritter an diesen Abfällen nicht bestehen, bzw. die berechtigten Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Weitere Dienst- und Serviceleistungen für das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen - AdöR sind zulässig.
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Entsorgungsbetriebe
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