Förderung des Erwerbs oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft fördert insbesondere gemeinschaftliches, nachbarschaftliches, generationenübergreifendes, barrierefreies und selbstbestimmtes Wohnen. Die Genossenschaft kann Grundstücke, Gebäude und Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, betreuen und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere: (a) planen, errichten, erwerben, betreuen, begutachten, bewirtschaften, vermitteln und veräußern eigener und fremder Grundstücke, Bauten und Erschließungsanlagen in allen Rechts- und Nutzungsformen. (b) Verwalten eigener und fremder Wohn- und Geschäftsanlagen und sonstiger Bauwerke. (c) Das Anbieten von Hausmeistertätigkeiten auch außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
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