(1) 1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Krankenpflege und Altenhilfe und der bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Förderung der entsprechenden Erziehung und Berufsbildung unter Beteiligung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des Wohlfahrtswesen. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Instituts der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen auf medizinischen und pflegerischen Gebieten 3. Des Weiteren wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Führung und Steuerung von Einrichtungen, die die ambulante, vor-, nach- und vollstationäre, präventive, rehabilitative und pflegerische Versorgung übernehmen. (2) 1. Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht durch das arbeitsteilige und planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften gem. § 57 Abs. 3 AO, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. 2. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft planmäßig zusammen mit der Klinikum Lippe GmbH sowie mit den unmittelbaren und mittelbaren steuerbegünstigten Beteiligungsgesellschaften, welche zum Konzernverbund der Gesundheit Lippe GmbH gehören (Verbundkörperschaften). 3. Das planmäßige Zusammenwirken wird insbesondere durch nachfolgende Tätigkeiten der Verbundkörperschaften an die Gesellschaft verwirklicht: -Reinigungs-, Hygiene- und Hauswirtschaftsleistungen -Energieversorgungs- und Energieberatungsleistungen 4. Daneben werden im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft durch die o.g. Verbundkörperschaften erbracht. 5. Dadurch wird die Gesellschaft bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer originären satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben unterstützt; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass die Gesellschaft die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen, die Altenhilfe, die bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung, die Erziehung und Berufsbildung, die Wissenschaft und Forschung und das Wohlfahrtswesen zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann. 6. Das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, erfolgt auch dergestalt, dass die Körperschaft ihrerseits Leistungen an die o.g. Verbundkörperschaften erbringt und diese hierdurch bei deren Erfüllung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke unterstützt. 7. Dies wird insbesondere durch die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen sowie durch die nachstehenden Verwaltungsleistungen verwirklicht: -Finanzbuchhaltung -Controlling -Finanzverwaltung -Vertrags-, Qualitäts- und Risikomanagement -Einkauf -EDV. 8. Daneben werden im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gegenüber den o.g. Verbundkörperschaften erbracht. (3) 1. Die Gesellschaft kann zu diesen Zwecken alle Geschäfte eingehen, die ihr dienlich sind. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, zu beteiligen oder sie zu errichten.
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