(1) Ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Maßnahmen und Veranstaltungen a. der Jugend- und Altenpflege, b. der Kunst und Kultur, c. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, d. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, e. des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes, f. des Sports, g. der Heimatpflege und Heimatkunde, h. des traditionellen Brauchtums, i. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. (3) Zur Förderung dieser Zwecke beschafft die Gesellschaft Mittel und leitet sie mit ausdrücklicher Zweckbestimmung weiter an Körperschaften, deren Ziel die Förderung gemeinnütziger Zwecke ist, die seitens der Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt und selbst steuerbegünstigt sind. (4) Eine Zuweisung von Mitteln an eine der in Absatz 3 genannten Körperschaften kann nur erfolgen, wenn nach den Umständen des Falles sowie nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft die Körperschaft als Hilfsperson der Gesellschaft und ihr Wirken wie eigenes Wirken der Gesellschaft anzusehen ist.
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Sozialwesen
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