(1) Gegenstand der Gesellschaft ist/sind primär der Schutz der heimischen freilebenden Vogelwelt und ihrer Lebensgrundlage, sowie die Belange des Natur-, Arten-, und Tierschutzes. Auf diesen Gebieten will die Gesellschaft Bildungs-, Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Gesellschaft will operativ, fördernd und beratend tätig werden. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Natur- und Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nrn. 8, 14 Abgabeordnung) insbesondere des Vogelschutzes. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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