Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: - sowohl ambulante als auch stationäre Beratung und Betreuung junger Menschen und deren Familien aus schwierigen Lebensverhältnissen, die der Hilfe zur Erziehung bedürfen (gemäß § 27 in Verbindung mit §§ 31, 34, 35a, 41 SGB VIII); - Bereitstellung von Wohnraum für solche Jugendliche und Heranwachsende in Verbindung mit pädagogisch-therapeutischer Betreuung; - Hilfestellung zur Wiedereingliederung in soziale Bezüge für Jugendliche und Heranwachsende in persönlichen Krisensituationen.
Sozialwesen
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