(1) Zweck der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft ist die Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2. S.1 Nr 21 der AO; die Förderung von Kunst und Kultur i.S.d. § 52 Abs. 2. S.1 Nr 5 der AO; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S.d. § 52 Abs. 2. S.1 Nr 13 der AO sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO.
Kunstgalerien und Museen
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