Gesellschaft nimmt auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Beratungs- und Ausbildungsaufgaben wahr. Die Forschung der Gesellschaft ist anwendungsorientiert und auf Exzellenz gerichtet. Sie dient der Beratung von Akteurinnen und Akteuren in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft sind alle Fragen nachhaltiger Entwicklung. Forschung, Beratung und Ausbildung richten sich dementsprechend auf alle politischen Maßnahmen und Programme zur Gestaltung der internationalen Kooperation für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die Entwicklungspolitik, und auf den Entwicklungsprozess in seiner politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension. Zweck der Gesellschaft ist damit die Förderung der Forschung, der Bildung und der Entwicklungszusammenarbeit. 2. Die Gesellschaft nimmt durch Drittmittel finanzierte weitere Aufgaben in Forschung, Beratung und Ausbildung wahr, soweit sie dem Gesellschaftszweck und -gegenstand entsprechen. Die Gesellschaft beteiligt sich auf dieser Grundlage an den Ausschreibungen kompetitiver Forschungsfinanziers. 3. Die Gesellschaft bildet in einem Postgraduiertenprogramm Hochschulabsolventinnen und -absolventen verschiedener Fachrichtungen der EU für die berufliche Praxis in öffentlichen und privaten Institutionen der deutschen und internationalen Entwicklungspolitik aus (Postgraduiertenprogramm). Darüber hinaus richtet die Gesellschaft weitere Maßnahmen für Nachwuchsführungskräfte aus, die der globalen nachhaltigen Entwicklung dienen. Damit dient die Gesellschaft der Netzwerkbildung zwischen Deutschland und den beteiligten Partnerländern mit dem Ziel, weltweit tragfähige strategische Partnerschaften als Instrument zur gemeinsamen Lösung globaler Herausforderungen aufzubauen. Außerdem beteiligt sie sich an der universitären Lehre und an Ausbildungsgängen weiterer Partner. 4. Art und Umfang dieser Aufgaben bestimmen sich nach der Forschungs-, Beratungs- und Ausbildungsstrategie der Gesellschaft, die mindestens alle sieben Jahre weiterentwickelt und dem Kuratorium zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt wird. 5. Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand und Zweck der Gesellschaft unter Wahrung ihrer Gemeinnützigkeit zu dienen. 6. Die Gesellschaft wendet die Public Corporate Governance Kodizes (\"PCGK\") des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen an.
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