Familienangehörige Personen im Sinne des vorstehenden Satzes sind Herr Horst-Otto Gerberding, dessen Ehefrau, Kirsten Gerberding, und deren drei Kinder, Clarissa, Caroline und Alexander sowie die jeweiligen Abkömmlinge und die jeweiligen Abkömmlinge nachfolgender Generationen, einschließlich adoptierter Abkömmlinge, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihrer Abkömmlinge, sofern diese nichtehelichen Kinder in keiner engen familiären Beziehung zum jeweiligen leiblichen Vater stehen; eine enge familiäre Beziehung zum jeweiligen leiblichen Vater wird angenommen, wenn der leibliche Vater und die leibliche Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes einen gemeinsamen Haushalt unterhalten und diesen nach der Geburt fortführen. Weitere Geschäftsführer können andere als familienangehörige Personen i.S.d. Satzes 3 dieses Absatzes sein ("Fremdgeschäftsführer.
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