(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Die Genossenschaft fördert die Altenhilfe sowie Hilfen für Menschen mit Behinderung über ihre Genossen, §§ 52 Abs. 2 Nr. 4, 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO. (3) Die Genossenschaft wirkt als Dachverband i.S.v. § 57 Abs. 2 AO. Dieser Zweck wird insbesondere verwirktlicht durch a) die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Genossen, die im Bereich der Hilfen für ältere und beeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger durch bürgerschaftliches Engagement tätig sind bzw. werden wollen, sowohl beim Aufbau, dem laufenden Betrieb sowie der Weiterentwickling der Bürgerzeitvorsorge (BZV), b) die Fortbildung der in den Mitgliedsorganisationen tätigen Personen durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements angebotenen Hilfeleistungen für ältere Menschen bzw. für Menschen mit Behinderung zu sichern und weiterzuentwicklen, c) die Ermöglichung des Erfahrungs-Austausches zwischen den Mitgliedern, d) die Öffentlichkeitsarbeit zur Duplizierung der Seniorengenossenschaftsidee BZV - Bürgerzeitvorsorge.
Pflegeheime und Seniorenheime
Unternehmensberatung, Hausverwaltungen, Sozialwesen
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