(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Körperschaft sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Volks- und Berufsbildung. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation, Koordination und Durchführung von Kulturveranstaltungen durch Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Musik- und Kulturfestivals, Veranstaltung von Musik- und Instrumentenkursen, Veranstaltung von Kunst- und Kulturausstellungen, Veranstaltung von Programmeinführungen und Vorträge für Konzerte, Kunst- und Kulturausstellungen, verschiedene Projekte zur Nachwuchsförderung, beispielsweise Aufführung von Neu-Kompositionen, sowie Video- und Ton-Produktionen. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. (5) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, aber nur im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.
Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser
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