Wurde geändert. - die kollektive Vermögensverwaltung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (2009/65/EG), im folgenden OGAW-Richtlinie genannt, wie in Anhang II der OGAW-Richtlinie definiert; - die individuelle Verwaltung einzelner Portfolios gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a) der OGAW-Richtlinie - einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (2004/39/EG) genannten Instrumente enthalten; - die Anlageberatung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b) (i) der OGAW-Richtlinie in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (2004/39/EG) genannten Finanzinstrumente.
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