(1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Sie kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen bereitstellen. (3). Die Genossenschaft war am 31. 12. 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt. Sie darf nur die Tätigkeiten einer von der Körperschaftsteuer befreiten Genossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betreiben. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen. Die Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1990 hat die vollständige Neufassung der Satzung unter Änderung von § 1 (Name - bisher: Firma - und Sitz), § 2 sowie der Bestimmungenhinsichtlich Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe der Genossenschaft, Rechnungslegung, Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung, Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband und Auflösung und Abwicklung nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls und der Satzung beschlossen.
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