Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 (2) Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 (2) Nr. 3 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 (2) Nr. 5 AO), die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 (2) Nr. 6 AO) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ( 52 (2) Nr. 7 AO) durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Universität Heidelberg bei ihren Aufgaben gemäß § 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere im Bereich Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden. Die Durchführung von Projekten oder die Mitwirkung an Projekten im In- und Ausland, die die Universität Heidelberg unmittelbar oder mittelbar bei ihren oben genannten Zwecken unterstützt; die Ausstattung und bauliche Instandhaltung von Gebäuden, welche die Universität Heidelberg für den Hochschulbetrieb nutzt, z. B. Hörsaalgebäude, Labors, Sammlungsgebäude etc. Die Maßnahmen richten sich nach den Bedürfnissen der Universität Heidelberg, unabhängig davon, wer die Gebäude der Universität zur Verfügung gestellt hat; die Ausstattung und bauliche Instandhaltung von Gebäuden, welche unmittelbar oder mittelbar den Zwecken der Universität Heidelberg dienen, z. B. das Gästehaus der Universität etc. Die Maßnahmen richten sich nach den Bedürfnissen der Universität Heidelberg, unabhängig davon, wer die Gebäude der Universität zur Verfügung gestellt hat; die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 S. 1 Nr. 1 AO und deren Weitergabe an die Universität Heidelberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden hat. Die Gesellschaft darf gem. § 58 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO ihre Mittel auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten, der Universität Heidelberg nahestehenden Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke überlassen. Ferner darf sie Mittel für die Verwendung zu diesen Zwecken durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Soweit es der Verwirklichung der Gesellschaftszwecke dient, kann die Gesellschaft auch Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingehen, soweit diese gemeinnützige Projekte verwirklichen, die Bezug zur Universität Heidelberg haben und diese bei ihren Aufgaben unterstützen. Im Rahmen dieser Kooperationen können Mittel nach § 58 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO überlassen werden.
Interessengemeinschaften
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