(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Aussiedler im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. (3) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Bildungs- und Teilnahmepaket (BuT), insbesondere im Bereich der Lernförderung von geflüchteten Schüler*Innen; die Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Unterstützung zu Fragen der Beschulung, Berufsbildung und sonstigen persönlichen Lebenslagen von geflüchteten Kindern und Jugendlichen; die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen gesellschaftlichen Toleranz und Wertschätzung. Die Maßnahmen sollen sämtlich der gleichberechtigten Teilhabe von zugewanderten Menschen und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt dienen und das allgemeine Verständnis für die betroffenen Menschen wecken bzw. erweitern.
Sozialwesen
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