Vermittlung des Abschlusses, der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, steuerbegünstigte Immobilien; der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen (nur GmbH-, KG- oder GbR-Anteile). Ferner, die Vermittlung von Geschäften über den Erwerb von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht. Ferner ist der Gegenstand des Unternehmens die Organisation und Vermittlung von Pauschalreisen.
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