1. Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung 1.1 vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen, 1.2 die kommunale Siedlungspolitik und Maßnahmen der Infrastruktur zu unterstützen, 1.3 städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. 2. Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, kann die Gesellschaft 2.1 Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, Eigenheime und Eigentumswohnungen errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten, 2.2 Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen, 2.3 sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck dienlich sind, 2.4 andere Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten. 3. Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (§§ 1 bis 3 des Betrauungsaktes). 4. Die Preisbildung für die Überlassung von Mietwohnungen und die Veräußerung von Wohnungsbauten soll angemessen sein, d. h. eine Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung ausreichender Rücklagen unter Berücksichtigung einer Gesamtrentabilität des Unternehmens ermöglichen.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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