Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere - die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der dazu erforderlichen Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Buchführung;- die Durchführung betriebswirtschaftlicher Analysen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, unter Ausschluß solcher Tätigkeiten, die Wirtschaftsprüfern nach der Wirtschaftsprüferordnung vorbehalten sind;- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen;- die betriebswirtschaftliche Beratung und - treuhänderische Tätigkeit. Ausgeschlossen sind nicht vereinbare Tätigkeiten wie insbesondere Handels- und Bankgeschäfte sowie andere gewerbliche Tätigkeiten.
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