1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 AO und der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Die Genossenschaft ist ein Zusammenschluss anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach § 223 Abs. 3, SGB IX, von Inklusionsbetrieben nach § 215 SGB IX und anderer Leistungsanbieter nach § 60 BTHG. Sie stellt sicher, dass die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe nach § 223 Abs. 3, SGB IX nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die hierfür geltenden rechtlichen Vorschriften erfüllt sind. 2) Der Satzungszweck der Genossenschaft wird verwirklicht insbesondere durch: a) Vertrieb von Produkten und Auftragsbeschaffung, sowie Auftragskoordination für Einrichtungen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind und die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben zum Ziel haben; b) Eigene Entwicklung und Vertrieb von Produkten, die zur Herstellung in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung geeignet sind; c) Aufbau und Durchführung von Kooperationen von Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben; d) Organisation und Durchführung technischer und betriebswirtschaftlicher Beratung von Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben; e) Organisation und Durchführung von Entwicklungsprojekten, die im gemeinsamen Interesse der Genossenschaftsmitglieder stehen, einschließlich der dazu gehörigen Schulungsangebote und Übernahme von sich daraus möglicherweise ergebenden operativen Gemeinschaftsaufgaben. 3) Die Genossenschaft nimmt ihre Aufgaben vorrangig für die Mitglieder der Genossenschaft wahr. Eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. 4) Die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben muss der Förderung und Unterstützung der Mitglieder dienen. 5) Die in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke können auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, mittels der in Abs.2 genannten Maßnahmen verwirklicht werden, insbesondere durch die Erbringung von Kooperationsleistungen an die mit der Genossenschaft aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses verbundenen Genossenschaftsmitglieder. 6) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig, sie ist nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. 7) Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten. 8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sozialwesen
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