Vermögensverwaltung, insbesondere die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkasso-Gesellschaft) und der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz, § 1 Abs. 1 der 5. AVO Rechtsberatungsgesetz sowie der sonstige erlaubnisfreie geschäftsmäßíge An- und Verkauf von Forderungen und die Verwaltung angekaufter Forderungen und der Handel mit Beteiligungen, die nicht durch Wertpapiere im Sinne von § 1 KWG repräsentiert werden. Ausgenommen vom Geschäftsgegenstand sind alle sonstigen erlaubnispflichtigen Geschäfte, insbesondere nach § 1 KWG.
Inkassounternehmen
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