Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die mittelbare und / oder unmittelbare Beteiligung (Erwerb, Verwaltung und Veräußerung), auch als stiller Gesellschafter, an anderen Gesellschaften. Dabei ist es nicht Zweck der Gesellschaft, unternehmerische Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftsführung dieser anderen Gesellschaften zu erwerben. Weiterhin kann die Verwaltung eigenen Vermögens auch dadurch erfolgen, dass den vorbezeichneten Gesellschaften Finanzmittel, insbesondere im Wege von Schuldverschreibungen Darlehen, gewährt werden. Der Zweck der Gesellschaft umfasst keine Tätigkeiten, für die eine besondere Erlaubnis, z. B. nach dem Investmentgesetz oder dem Kreditwesengesetz, erforderlich sind. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
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