Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugendpflege und Kinder- und Jugenderziehung. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft mildtätige Zwecke gem. § 52 AO insbesondere durch: a) Aufbau und Betrieb von Jugendheimen, Bildungseinrichtungen, Lehrwerkstätten und Ausbildungsheimen für Kinder im Alter von 0,5 bis 27 Jahren. Diese sollen in Ihrem Gruppenalltag erzieherisch, pädagogisch begleitet werden, ihnen sollen Erlebnis-, Handlungs- und Bildungsmöglichkeiten geboten werden. Zugleich soll der kommunikative Sprachhorizont durch die Vermittlung der deutschen, englischen und einer weiteren Sprache erschlossen und gesteigert werden; sie sollen im Zusammenwirken mit den Kindeseltern, den Jugendämtern, Jugendeinrichtungen und den Wohlfahrtsverbänden in Ihrer ganzheitlichen Entwicklung gefördert und unterstützt werden. b) Integration von Kindern und Jugendlichen aus anderen Kulturkreisen und Bevölkerungsgruppen in den deutschen Kulturkreis. c) Die Gesellschaft erfüllt zudem mildtätige Zwecke, da Sie Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene Im Alter von 0,5 bis 27 Jahren unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (Inklusion).
Sozialwesen
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