Erbringung von Beratungsleistungen für Finanzdienstleister, insbesondere Strategie-, Marketing- und Vertriebsberatung sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen nur in der Form der Anlagevermittlung und der Anlageberatung i. S. v. § 2 Abs. 10 KWG ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstitutes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist. Die Gesellschaft betreibt selbst keine Bankgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG. Sie darf ihre Tätigkeit als sogenannter vertraglich gebundener Vermittler (Tied Agent) erst aufnehmen, wenn sie als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen als haftendes Unternehmen angezeigt wurde.
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