Gegenstand ist. Inländerbehandlung und Meistbegünstigung werden also nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits nur innerhalb der darin vertraglich überein gekommenen Gebiete gewährt. Überdies ist auch zum Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 streitig, welche Auswirkungen diese Vereinbarung für sogenannte Briefkastenfirmen hat (Noack/Servatius/Haas-Fastrich 23. Auflage 2022 Einleitung Rn. 66). Deshalb bleibt es im Ergebnis dabei, dass die Zweigniederlassung vor Ort in Stolberg, sofern sie überhaupt noch als solche existiert, mit dem Vorbringen in der Anmeldung vom 08.03.2022 allenfalls eine neu errichtete Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Dublin/Irland ist. Diese aber ist nicht identisch mit der ursprünglich vorhandenen Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien, welche allenfalls im Zusammenhang mit dem Brexit auf die Fun Wood Limited mit Sitz in Dublin/Irland übergegangen sein könnte. Die somit nicht mehr existierende, aber noch stets ins Handelsregister eingetragene, ursprüngliche Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien ist deshalb zu löschen. Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17 -, juris nicht. Dabei verkennen die Ausführungen zum Gläubigerschutz im Widerspruchsschreiben, dass gerade keine Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien mehr vor Ort vorhanden ist. Deren Gläubiger werden durch die Löschung der Zweigniederlassung gerade geschützt, da ansonsten der Eindruck entstehen könnte, die nach dem Widerspruchsschreiben weiter in Stolberg bestehende Zweigniederlassung sei mit ihrer Schuldnerin identisch, obwohl es sich tatsächlich um eine neue Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Dublin/Irland handelt. Deshalb ist es entgegen dem Vorwurf im Widerspruchsschreiben auch nicht möglich, einen Weg aufzuzeigen, wie die Gesellschaft eine Löschung verhindert könnte. Zum Weiteren hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 02.05.2022 Ausführungen gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 4 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerde gegenstandes 600 ? übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts m
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