(1) die Förderung von Kunst und Kultur. (2) Handlungsfelder im Rahmen der vorbezeichneten Zwecke sind insbesondere: a) Bereitstellung eines Kunstraums für kulturelle Initiativen aus allen Bereichen insbesondere der Bildenden Kunst, b) Zusammenarbeit mit anderen Kunstinstitutionen, c) Individuelle Förderung junger, begabter Künstler*innen. (3) Der Satzungszweck der Gesellschaft wird dadurch verwirklicht, a) dass die Gesellschaft den Fuhrwerkswaage Kunstraum betreibt, b) dass die Gesellschaft den Fuhrwerkswaage Kunstraum kulturellen Initiativen aus allen Bereichen insbesondere der Bildenden Kunst zur Verfügung stellt. (4) Der Gesellschaftszweck der Gesellschaft kann sowohl durch fördernde (z.B. durch zur Verfügungstellung des Kunstraums an andere den Satzungszweck verwirklichende Organisationen) als auch durch operative Projektarbeit verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes darf sich die Gesellschaft auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
Kunstgalerien und Museen
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