Architekturleistungen gemäß HOAI und Baudienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des § 8 Baukammergesetz Nordrhein-Westfalen. Sie hat daher alle sich aus dem vorgenannten Gesetz ergebenden Berufspflichten eines Berufsträgers zu erfüllen. Dazu gehören namentlich die in § 22 Baukammergesetz genannten Pflichten, insbesondere - Berufsträger entsprechend der Fortbildungs- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, - sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, und - die Verordnung über die Honorare für Leistungen von Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Architekten
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