A. die Förderung der Jugendhilfe; b. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; c. die Förderung der Wohlfahrtspflege; d. die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und der Wohlfahrtspflege durch andere steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Gesellschaftszweck der Förderung der Jugendhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und der Wohlfahrtspflege werden verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von schwersterkrankten Kindern und ihrer Familien durch ambulante und stationäre Projekte und Maßnahmen, beispielsweise durch das bundesweite Projekt "Fruchtalarm" auf den onkologischen Stationen der Kinderkliniken. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Sozialwesen
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