Handel und der Betrieb eines Food- und Nonfood Marktes. Der Handel mit erlaubnispflichtigen Waren ist gestattet, soweit sie zum handelsüblichen Sortiment eines solchen Marktes gehören und die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Im Übrigen darf die Gesellschaft selbst oder durch Hilfsgesellschaften sämtliche einschlägigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Sie kann sich zu diesem Zweck auch an anderen Firmen beteiligen und auch Grundstücke erwerben. Die Gesellschaft ist berechtigt, fremde Unternehmen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit zu beraten. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge abzuschließen.
Lebensmittelhandel
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