Gesetzlich zulässigen betriebswirtschaftlichen Beratungen und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnbuchhaltung im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, soweit dieses rechtlich zulässig ist. Die Ge- sellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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