Betrieb der Sport- und Erholungsanlagen des Freizeitparks Netphen. 2. Ferner, der Erwerb, die Anpachtung, die Verpachtung, der Betrieb, die Planung, der Bau sowie die Errichtung und Instandhaltung von Energienetzen. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 107a Abs. 3 GO NW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 4. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben des § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher und verwandter Art zu beteiligen, Hilfs- und Nebenbetriebe zu erwerben, zu errichten oder zu pachten sowie alle Geschäfte auszuführen, die im Hinblick auf den vorgenannten Zwecke in ihrem Interesse liegen.
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