Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25) AO sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. II. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Angebote von Einsatzmöglichkeiten in freiwilligen Diensten, die im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) geleistet werden und weiteren Angeboten, die der Förderung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Engagements dienen. Auch Interessierte aus dem internationalen Ausland können ein FSJ oder BFD in den Einsatzstellen der FSD leisten. Dazu unterhält die FSD Kontakte zu Akteuren und Partnerschaftsarbeit. Während der Einsatzzeit wird die fachliche und pädagogische Begleitung des/der Freiwilligen gewährleistet mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken, soziale Erfahrungen zu vermitteln und das Umweltbewusstsein zu stärken. III. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung zur Förderung der in § 2 Abs. I genannten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. IV. Der Betrieb der Gesellschaft erfolgt aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der Gesellschafter und der katholischen Kirche. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung im Bistum Münster findet Anwendung. V. Die Gesellschaft unterliegt der bischöflichen Aufsicht. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung des Bischofs. VI. Die Gesellschaft ist Mitglied im Deutschen Caritasverband e.V. Ihre Mitarbeiter/innen werden nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) eingruppiert und vergütet.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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