1. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfer, die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Die Zwecke werden erreicht durch die Verbesserung der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und in sozialen, psychosozialen und psychischen Schwierigkeiten, die durch psychotraumatische Stresserfahrungen bedingt sind, durch Notfall- und Traumapädagogik im In- und Ausland. Grundlagen bilden die Psychotraumatologie, die anthroposophische Regel-, Heil-, und Sonderpädagogik sowie die anthroposophisch erweiterte Medizin und ihre Therapieansätze. 2. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen: die Erforschung der medizinischen, psychischen und sozialen Bedingungen einschließlich der Rahmenbedingungen für Notfall- und Traumapädagogik, die Durchführung von Veranstaltungen, Weiterbildungen und Seminaren zu Themen der Notfall- und Traumapädagogik im Sinne des Abs. 1, die Ausbildung und Fortbildung von Menschen, die in erzieherischen, schulischen, medizinischen, therapeutischen und sozialen Bereichen tätig sind, zu Notfall- und Traumapädagogik im Sinne des Abs. 1, die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Erfahrungen und Erkenntnissen im Bereich der Notfall- und Traumapädagogik im Sinne des Abs. 1, die Entwicklung von Grundsätzen für eine kompetente Behandlung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in sozialen, psychosozialen und psychischen Notlagen infolge traumatischer Erfahrungen (Notfall- und Traumapädagogik), die Zertifizierung notfall- und traumapädagogischer Weiter-, Aus- und Fortbildung auf Grundlage der Waldorfpädagogik, die Verbreitung und Förderung des Gedankens der Notfall- und Traumapädagogik in der Öffentlichkeit, den Aufbau und Betrieb von Ambulanzen für Notfall- und Traumapädagogik im In- und Ausland, die Durchführung notfallpädagogischer und traumapädagogischer Interventionen im In- und Ausland. 3. Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben i.S. des § 2 Abs.1 übernehmen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen gemeinnützigen Unternehmen zu beteiligen sowie andere gemeinnützige Unternehmen im Inland und Ausland zu gründen. 4. Die Gesellschaft kann zur Förderung der in § 2 Nr. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
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