Kasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und den Mitversicherten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Versicherungsschutz gegen Folgen von Krankheiten und Unfällen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife zu gewähren. Die Kasse kann im Rahmen der Bestimmung des § 7 Abs. 2 VAG die Beihilfeangelegenheiten der Mitglieder erledigen und Vorlageleistungen auch für die zur Gewährung der freien Heilfürsorge Verpflichteten erbringen. Für die von der Kasse nicht betriebenen Versicherungszweige kann sie als Versicherungsvermittler tätig werden.
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