(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Sports sowie der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe auf dem Gebiet der Finanz- und Wirtschaftswissenschaft, der Managementtheorie und verwandter Forschungs- und Bildungsbereiche. (2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch Betrieb der Frankfurt School of Finance & Management (Frankfurt School) verwirklicht, die den Gegenstand der Gesellschaft bildet. Sie ist eine Business School / wissenschaftliche Hochschule neuen Typs. Ihre Professoren forschen insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften und auf verwandten Gebieten. Die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse werden Öffentlichkeit, Wirtschaft und interessierten Stellen und Institutionen zur Verfügung gestellt sowie in der Lehre eingesetzt. Die Studienangebote reichen von Seminaren über berufsbegleitende Studiengänge bis hin zu akademischen Studienprogrammen. Im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit bietet die Frankfurt School in Entwicklungs-, Schwellen- und Transformationsländern Maßnahmen in der Aus- und Weiterbildung für Fachpersonal in Banken und Finanzinstituten an. Sie unterstützt den Aufbau der Bildungsinfrastruktur im Bereich der Bank- und Finanzwirtschaft durch Partnerschaften in Entwicklungsländern. Der Gesellschaftszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines auf dem Campus befindlichen Fitnessstudios und durch das Angebot von Fitnesskursen. (3) Die Frankfurt School gibt sich eine innere Ordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. (4) Zur Verwirklichung ihres Zwecks kann die Gesellschaft Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen.
Interessengemeinschaften
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