A) die gemeinschaftliche Verwertung von Bioobst und Biogemüse (und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen), b) die Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung, c) die Förderung der Konzentration des Angebots von Bioobst und Biogemüse, d) die Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise von Bioobst und Biogemüse, e) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung von Bioobst und Biogemüse (und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen), f) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Bedarfsartikel, g) die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebseinrichtungen und Maschinen, h) die Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landwirtschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt.
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