Gemeinsame Ausübung des freien Berufs der Architekten und Stadtplaner und damit die Wahrnehmung von Berufsaufgaben i.S.d. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 BauKaG, jeweils i.V.m. Art. 3 Abs. 6 BauKaG. Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen tätigen, die ihrem Gegenstand dienen. Die Gesellschaft hat die für die Berufsangehörigen nach dem Bau-KaG bestehenden Plfichten zu beachten.
Architekten
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