Förderung a) der christlichen Religion gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). b) Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke ausschließlich auf der Grundlage der biblischen Botschaft, durch die finanzielle und sachliche Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, die der nationalen und internationalen Verbreitung und Festigung der christlichen Lehre dienen. In diesem Sinne ist die Gesellschaft eine Fördergesellschaft nach § 58 Nr. 1 der AO. Der Gegenstand der Gesellschaft ist c) die Beschaffung von Mitteln durch Spendeneinnahmen, Sponsoring, durch sonstige Zuwendungen und erwirtschaftete Überschüsse. d) der Erwerb, Aufbau und die Anmietung von Einrichtungen, sowie deren Unterhaltung und Vermietung.
Sozialwesen
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