Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Unternehmens ist Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Erziehung und Berufsbildung, Förderung des Wohlfahrtwesens, Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Behinderte, Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit deren Zwecke den Gesellschaftszwecken entsprechen. Die Mittelbeschaffung für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist aber nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist.
Interessengemeinschaften
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