(1) Die Gesellschaft erbringt die Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, insbesondere die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem so genannten Zweitmarkt. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. (2) Gegenstand ist darüber hinaus die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Erbringung von mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehenden Beratungs-, Dienst- und Werkleistungen, ausgenommen erlaubnispflichtige Geschäfte und Tätigkeiten, soweit nicht eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Bei der Verwaltung des eigenen Vermögens handelt es sich um die Anlage der freien Liquidität der Gesellschaft in Termin- oder Festgelder.
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