Treuhänderische Verwaltung von Kommanditanteilen. Die Gesellschaft beteiligt sich zu diesem Zweck als Treuhandkommanditistin an Publikumsgesellschaften in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften und schließt mit einer Mehrzahl von Treugebern sog. Treuhand- und Verwaltungsverträge mit dem Ziel ab, die jeweiligen Einlagen der Treugeber für diese treuhänderisch zu halten und zu verwalten. Die Gesellschaft ist hierbei auf das Halten und die Verwaltung der mittelbaren Kommanditbeteiligungen der Treugeber beschränkt. Bei den Kommanditgesellschaften, an denen sich die Gesellschaft als Treuhandkommanditistin beteiligt, stellen die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen keinen Schwerpunkt des angebotenen Produktes dar. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf zur Förderung des Unternehmenszweckes auch Zweigniederlassungen errichten.
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