Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen; bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden nicht vermittelt. Beratung von Investmentfondsvermittlern Beratung von Investment- und Kapitalanlagegesellschaften bei der Anlage von Kundengeldern in Investmentfonds Musik-, Produktion und Komposition für Theater, Radio und TV.
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