Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes darf die Gesellschaft nur eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Es dürfen keine Nebentätigkeiten ausgeübt werden, sofern sie nach dem Gewerbesteuergesetz der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG widersprechen. Die Gesellschaft darf keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Gesellschaft darf sich an keiner steuerlichen Mitunternehmerschaft (GbR, OHG oder KG oder atypisch stillen Gesellschaft beteiligen). Die Gesellschaft kann ausschließlich nur die Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, die Bestimmungen im Hinblick auf die erweiterte Kürzung für eigenes Grundvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu erfüllen.
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