Ausüben pädagogischer Tätigkeiten, soweit sie nicht genehmigungspflichtig sind. 2.) Das Betreiben von pädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sofern sie nicht genehmigungspflichtig sind. 3.) Die Beteiligung und Geschäftsführung an anderen Einrichtungen wie unter Ziffer 2.) genannt. 4.) Die Gesellschaft darf sämtliche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf sich an anderen Unternehmen, auch wenn diese einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen, sowie Zweigniederlassungen errichten.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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