1. Zweck der gemeinnützigen Gesellschaft ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in den Entwicklungs- und Schwellenländern. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die umfassende Förderung nachhaltiger Hilfsprojekte, die auf Dauer geeignet sind, sozioökonomische Benachteiligung - insbesondere durch die Einbindung besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen in den wirtschaftlichen Wachstumsprozess - abzubauen. 3. Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zweckes zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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