Förderung von Erziehung und Jugendhilfe sowie der Förderung der Behindertenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Der Zweck wird erzielt durch Leistungen von erzieherischen Hilfen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch, achten Buch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) bzw. Jugendgerichtsgesetz (JGG). Der Zweck des Betriebes, also der Förderung von Erziehung und Jugendhilfe wird verwirklicht durch die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO), wie z.B. durch a) Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII b) Erziehungsberatung gem. § 28 SGB VIII c) Soziale Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII d) Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer gem. § 30 SGB VIII e) Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII f) Hilfen für Volljährige, Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII g) Soziale Trainingskurse gem. § 10 JGG h) Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 BGB i) Ambulante Eingliederungshilfe gem. SGB XII (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).
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Sozialwesen
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