Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, Beratung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie sonstiger Dritte jeglicher Rechtsform sowie treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Vermögensverwaltung. Die Unternehmensberatung bezieht sich auf die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation sowie die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung sowie gutachterliche Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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