Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie Bildung von Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern, stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und Vorsorge und Rehabilitation und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen. Eine Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen besteht nicht. Zunächst gewählte Fachrichtungen können jederzeit geändert oder erweitert werden. Im Rahmen des Betriebs der Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V werden durch angestellte Ärzte vertragsärztliche und privatärztliche Leistungen erbracht und vertragsärztliche und privatärztliche Einnahmen erzielt.
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