A) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, über Wohnräume, gewerbliche Räume b) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen c) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von: aa) ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit - derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i. S. d. § 1 b KWG -Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen werden, - keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbracht werden und - keine Befugnis besteht, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, bb) sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile) cc) öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bzw. Unternehmensbeteiligung. Daneben werden keine weiteren Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG vermittelt, sondern nur erlaubnisfreie Finanzdienstleistungen, so dass keine Erlaubnis im Sinne des KWG erforderlich ist. d) Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen e) Haus- und Wohnungsverwaltung f) Wirtschaftsberatung. Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG. Die Gesellschaft betreibt die Anlagevermittlung und Anlageberatung auf Grund des § 2 Absatz 10 KWG gemäß Registrierung bei der BaFin als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmens. Die Gesellschaft gilt damit nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, als vertraglich gebundener Vermittler, dessen Tätigkeit dem haftenden Unternehmen zugerechnet wird.
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